AGB`s

Kontaktadresse

Euböolithwerke AG
Tannwaldstrasse 62
4600 Olten

Tel.: +41 (0)62 296 33 33
Mail.: info@eubolith.ch

Allgemeine Verkaufsbedingungen

  1. Preise / Angebot
    Die offerierten Preise verstehen sich für eine in einer Etappe auszuführende Arbeit auf der Basis der zum Zeitpunkt der Offertstellung gültigen Löhne und Materialpreise.
    Bei unvorhergesehenen, bauseits verursachten Arbeitsunterbrüchen wird pro Unterbruch für die dadurch entstehenden Zusatzkosten ein Etappenzuschlag verrechnet.
    Unser Angebot setzt voraus, dass in unmittelbarer Nähe des Gebäudes oder im Gebäude selbst ein Materialdepot eingerichtet werden kann. Zudem müssen für den Transport der Materialien in die einzelnen Stockwerke eigene Bauaufzüge oder bauseits zur Verfügung gestellte Warenaufzüge eingesetzt werden können (siehe SIA Norm 2-52, Ziffer 2.3).

  2. Zahlungen
    Massgebend ist die SIA Norm 118, welche für sämtliche Zahlungen eine Frist von 30 Tagen vorsieht.
    Bei länger dauernden Arbeiten werden je nach Bausumme und Baufortschritt laufend Akontozahlungsgesuche gestellt. Diese sind innert 10 Tagen zu begleichen.

  3. Garantien / Haftung
    Die Garantien werden in der Norm SIA 118 geregelt und sind verbindlich.
    Nicht als garantiepflichtig gelten Schäden, welche durch Nichtbeachtung unserer speziellen Ausführungsbedingungen entstanden sind.
    Für Mängel- oder Schadenbehebungen, welche ohne unsere Einwilligung an Dritte in Auftrag gegeben werden, lehnen wir Haftung und Kostenübernahme ab.
    Das Recht des Bestellers bei allen Mängeln erstreckt sich auf das Recht der Nachbesserung und der Minderung.
    Der Unternehmer hat in jedem Fall das Recht auf Nachbesserung, nach eigener Wahl auch auf Neuerstellung, jeweils unter dem Vorbehalt der übermässigen Kosten. Ersatzvornahmen durch den Besteller sind ausgeschlossen.
    Die Haftung des Unternehmers und seiner Hilfspersonen sowie Subunternehmer ist, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.
    Er haftet nicht für Mangelfolgeschäden oder Begleitkosten der Mängelbehebung, welche über die reine Mängelbehebung hinausgehen.
    Bei erfolgter Mängelrüge hat der Besteller im Falle der Hinterlegung der vertraglich vereinbarten Sicherheit (Bank- oder Versicherungsgarantie) durch den Unternehmer nicht den Anspruch auf Rückbehalt des Werklohnes oder auf Verrechnung.

  4. Gerichtsstand
    Wenn im Werkvertrag nichts anderes vereinbart wurde, gilt Olten als Gerichtsstand.

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